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Gemäß § 90 Abs 2 Satz 2 Universitätsgesetz (UG) ist es unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach Zurückziehung an einer anderen Universität erneut einzubringen. Nach jüngerer Literatur und uneinheitlicher Rechtsprechung gibt es die Rechtsansicht einzelner Universitäten, dass die Bestimmung zudem das neuerliche Einbringen an einer anderen Universität, nachdem ein Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgewiesen wurde, verbietet. Der Antragsteller/die Antragstellerin soll immer an die Universität der ersten Antragstellung gebunden sein („einziger Versuch“).
Alfred Benny Auer, Paris-Lodron-Universität Salzburg beleuchtet in einem Beitrag für die Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik, ob dies rechtlich wirklich aus § 90 Abs 2 Satz 2 UG ableitbar ist. Er kommt zu dem Schluss, dass es sehr wohl zulässig ist, einen Nostrifizierungsantrag an einer anderen Universität nach Abweisung oder Zurückweisung neu einzubringen.
Ein „einziger Versuch“? Einbringen desselben Nostrifizierungsantrags an mehreren Universitäten; zeitschrift für hochschulrecht, hochschulmanagement und hochschulpolitik, Band 24, Oktober 2025, Heft 4