• berufsanerkennung.at
  • enic-naric-austria
  • migration.gv.at - Leben und Arbeiten in Österreich
  • migrantInnen.at

Aktuelles

Vertriebene aus der Ukraine, die über einen Ausweis für Vertriebene verfügen, sind nun generell vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen. Sie benötigen keine Beschäftigungsbewiiligung und auch keine andere Berechtigung, um eine unselbständige Tätigkeit ausüben zu dürfen.

Auf Antrag der/des Vertriebenen stellt das Arbeitsmarktservice eine gebührenpflichtige Bestätigung aus, dass man vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen ist (§ 3 Abs. 8 AuslBG). Diese ist jedoch nicht zwingend notwendig, um eine unselbständige Beschäftigung ausüben zu dürfen.