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Aktuelles

Aktuell dürfen Personen mit einem ausländischem Ausbildungsabschluss vorläufig im Rahmen der COVID-19-Pandemie im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und in der Pflege(fach)assistenz beschäftigt werden.

Sie müssen über einen Anerkennungsbescheid des Gesundheitsministeriums (EWR-Ausbildungen) oder einem Nostrifikationsbescheid eines Amtes der Landesregierung oder Fachhochschule (Ausbildungen aus einem Drittstaat) verfügen. Ausgleichsmaßnahmen oder Ergänzungsausbildungen müssen noch nicht absolviert worden sein.

Diese Berechtigungen bestehen nun mehr bis zum 31. Dezember 2023!

Die Regeln des Ausländerbeschäftigungsgesetzes müssen jedoch nachwievor beachtet werden.

Informationen für Personen mit Gesundheits- und Krankenpflegeberufen, die im Ausland erworben wurden - Beschäftigungsmöglichkeiten im Rahmen der COVID-19-Pandemie

Außerdem wurden weitere Formen einer vorläufigen und befristeten Beschäftigung in Gesundheits- und Krankenpflegeberufen geschaffen. Aufgrund der angespannten Personalsituation besteht ein entsprechender Bedarf für den Einsatz von NostrifikantInnen in der gehobenen Gesundheits- und Krankenpflege, auch wenn die volle Anerkennung noch nicht abgeschlossen ist. Aus diesem Grund wird die Möglichkeit einer befristeten Berufsausübung in der Pflegefachassistenz geschaffen.

Weiters soll auch für Personen, die eine Anerkennung bzw. Nostrifikation in der Pflegefachassistenz unter Auflagen erworben haben, die befristete Möglichkeit der Berufsausübung in der Pflegeassistenz eröffnet werden.

Für diese Möglichkeit der befristeten Berufsübung in einem niedrigeren Pflegeberuf ist die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister erforderlich. Im Rahmen derer werden neben dem Anerkennungs- bzw. Nostrifikationsbescheid auch die übrigen Voraussetzungen für die Berufsausübung (Handlungsfähigkeit, gesundheitliche Eignung, Vertrauenswürdigkeit, Deutschkenntnisse) entsprechend den Bestimmungen des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes geprüft.