Aktuelles
Der Zugang zur „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für diplomierte Gesundheits- und KrankenpflegerInnen wurde erleichtert.
Konkret geht es hierbei um die Zulassung zu Fortbildungszwecken (§ 34 GuKG) mittels der „Rot-Weiß-Rot – Karte“.
Gemäß § 34 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) dürfen Personen, die außerhalb Österreich eine Ausbildung abgeschlossen haben, die einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich gleichwertig ist, eine Tätigkeit im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege unter Anleitung und Aufsicht zu Fortbildungszwecken bis zur Dauer eines Jahres (Verlängerung um ein Jahr möglich) ausüben, sofern ihnen auf Antrag vom Amt der Landesregierung eine entsprechende Bewilligung gemäß § 34 GuKG erteilt wurde.
Personen, die über eine Bewilligung gemäß § 34 GuKG verfügen, können eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ in einem Mangelberuf beantragen. Alle weiteren Kriterien (Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Alter) müssen erfüllt und genügend Punkte erreicht werden. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel an Drittstaatsangehörige müssen gegeben sein.
Die volle Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ist erst nach einer erfolgreichen Nostrifizierung gegeben. In Folge ist eine Eintragung in das Gesundheitsberuferegister notwendig.